§ 1. Geltungsbereich
1.1 Für alle rechtsgeschäftlichen Handlungen der infraplus GmbH, insbesondere Lieferungen und Leistungen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – im folgenden AGB und die Bestimmungen  in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Die AGB gelten auch bei allen späteren Verträgen oder Leistungen, selbst wenn sie dort nicht mehr erwähnt werden.
1.3 Diese AGB gelten insbesondere auch dann, wenn die andere Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Diese AGB gelten insbesondere auch dann, wenn die infraplus GmbH in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen eine vertraglich vereinbarte Lieferung /Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von den hier aufgeführten AGB sind nur wirksam vereinbart, wenn die infraplus GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind unwirksam. Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich zulässig.
1.5 Mitarbeiter von infraplus GmbH oder von der infraplus GmbH mit der Durchführung der Leistung beauftragte Dritte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die vom Vertragsinhalt des von der infraplus GmbH abgeschlossenen Vertrages abweichen, soweit sie hierzu nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind.
1.6 Angebote der infraplus GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten.
1.7 Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn die infraplus GmbH dies schriftlich bestätigt.
1.8 Die infraplus GmbH ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist.

§ 2. Lieferung und Leistung
2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die infraplus GmbH hergeleitet werden können.
2.2 Die infraplus GmbH behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
2.3 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer- bzw. Leistungsfrist (im folgenden „Liefertermin“) werden individuell von der infraplus GmbH vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der infraplus GmbH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten- vom Vertrag zurücktreten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin der Frachtführerin/dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der infraplus GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.
2.5 Der Vertragspartner kann zwei Wochen nach Überschreiten eines verbindlich vereinbarten Liefertermins die infraplus GmbH schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät die infraplus GmbH in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner durch den Verzug ein Schaden entsteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von der infraplus GmbH auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind Schadenersatzansprüche im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er Schadensersatz statt der Leistung geltend, so muss er der infraplus GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf maximal 25 % der vertraglichen Vergütung begrenzt. Vorstehende Haftungs-begrenzung gilt auch für den Fall, dass der infraplus GmbH während eines Verzuges die Leistungserfüllung unmöglich wird, soweit eine Haftung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.
2.6 Die infraplus GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der unter Ziff.2.3 genannten Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der infraplus GmbH zu vertreten ist.
2.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
2.8 Bei Verzug der Annahme durch den Vertragspartner hat die infraplus GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer-/Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann die infraplus GmbH Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ihr vorbehalten.

§ 3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner, sofern dieser Kaufmann ist, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung bzw. Lieferschein zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei der infraplus GmbH binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von der infraplus GmbH werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen.
3.2 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsprodukts an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der infraplus GmbH benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der der infraplus GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste/dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab Offenburg. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste/des individuellen Angebots gesondert berechnet. Bei Warenbestellungen durch die infraplus GmbH gelten die vereinbarten Preise – falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – ebenfalls als Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein heraufsetzt. Der Lieferant verpflichtet sich, der infraplus GmbH keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einzuräumen als anderen vergleichbaren Abnehmern.
4.2 Die infraplus GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
4.3 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt unverzüglich zu zahlen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
4.4 Die infraplus GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen der Vertragspartei, Zahlungen auf bestehende Forderungen in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen.
4.5 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche der infraplus GmbH nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem der infraplus GmbH die Forderung zusteht.
4.6 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungenen nicht eingehalten werden, kann die infraplus GmbH jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die infraplus GmbH Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

§ 5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der infraplus GmbH bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag.
5.2 Die andere Vertragspartei ist widerruflich nur nach Zustimmung und Genehmigung von der infraplus GmbH zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentums-vorbehalt berechtigt, soweit sie ihrerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum der infraplus GmbH hinzuweisen und die infraplus GmbH unverzüglich zu unterrichten.
5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren, deren Eigentümer nicht die infraplus GmbH ist, erwirbt die infraplus GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die infraplus GmbH als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die infraplus GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der infraplus GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
5.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, oder bei dessen Vermögensverfall kann die infraplus GmbH vom Vertrag zurücktreten und ist – auch im Falle der Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung – dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis der infraplus GmbH oder des Vertragspartners möglich ist.
5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch die infraplus GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
5.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum der infraplus GmbH. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit der infraplus GmbH über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

§ 6. Mängelgewährleistung
6.1 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte. Abweichend von der gesetzlichen Verjährung tritt bei Lieferung einer neuen Sache Verjährung nach zwei Jahren bzw. bei einer gebrauchten Sache Verjährung nach einem Jahr ab Ablieferung der Sache ein.
6.2 Gegenüber Unternehmern sind die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte im Rahmen des gesetzlich Möglichen ausgeschlossen.
6.3 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
6.4 Unabhängig von vorstehendem gibt die infraplus GmbH etwaige weitergehende Gewährleistungs-zusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
6.5 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die infraplus GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von der infraplus GmbH berechnet.

§ 7.  Haftungsbeschränkung
7.1 Die infraplus GmbH haftet für Schäden des Vertragspartners nur insoweit, als sie oder deren Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners eingetreten ist.
7.2 Dem Vertragspartner obliegt vor Lieferungen/Leistungen durch die infraplus GmbH die Sicherung seiner Daten. Die infraplus GmbH haftet nicht für Datenverluste.

§ 8.  Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 Die infraplus GmbH behält sich das Recht vor, entwickelte Komponenten an anderen Stellen oder für andere Vertragspartner zu verwenden. Alle Programmierungen und Softwareentwicklungen können vom Vertragspartner ausschließlich im Lizenzrechtsverfahren zur Weitergabe erworben werden. Programmierungen und Softwareentwicklungen welche von der infraplus GmbH erstellt und entwickelt worden sind, bleiben deren geistiges Eigentum. Bei Zuwiderhandlung, unerlaubter Weitergabe, Vervielfältigungen oder Missbrauch behält sich die infraplus GmbH vor eine Missbrauchsanzeige zu stellen.
8.2 Die infraplus GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner hat die infraplus GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.3 Soweit gelieferte Produkte/Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gefertigt/erbracht wurden, hat dieser die infraplus GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Auf etwaige Prozesskosten zahlt der Vertragspartner auf Aufforderung einen angemessenen Vorschuss.
8.4 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungs-beschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

§ 9.  Allgemeine Bestimmungen
9.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der infraplus GmbH abzutreten.
9.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar – für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Offenburg. Die infraplus GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand nach Wahl der infraplus GmbH zu verklagen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der infraplus GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit der infraplus GmbH seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
9.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

§ 10.  Zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen für Serviceleistungen
10.1 Die bei Auftragserteilung angegebenen Fehlerbeschreibungen und Diagnosen gelten lediglich als Anhaltspunkte für die Fehlersuche. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält hiervon eine Kopie.
10.2 Die infraplus GmbH behält sich das Recht vor, den bei der Fehlersuche entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat oder ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu Beschaffen ist oder der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war oder den Auftrag während der zurück zieht.
10.3 Verlangt ein Kunde ein Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand versetzt werden, wenn dies technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
10.4 Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand – Erfüllungsort und anwendbares Recht gelten entsprechend § 9.

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